Das
gesetzliche Vorkaufsrecht ist im Baugesetzbuch ( BauGB ) verankert.
Es gibt Gemeinden und Kommunen das Recht, in Grundstücksverträge
zwischen Verkäufer und Käufer einzutreten. Dieses geschieht
jedoch nur, wenn zum Beispiel hoheitliche Planungen dem Verkauf eines
Grundstückes im Wege stehen.
Dieses
Vorkaufsrecht darf von der Gemeinde nur ausgeübt, wenn es ein
übergeordnetes – will sagen – höheres
gemeinschaftliches - Interesse gibt. So zum Beispiel, dass auf dem zu
veräußernden Grundstück eine Schule geplant ist, oder
eine Verkehrsanbindung gerade dort durchgehen soll.
Übt
eine Gemeinde, Kommune oder Stadt das ihr gesetzlich zustehende
Vorkaufsrecht aus, so muss sie alle Bedingungen erfüllen, die
zwischen Käufer und Verkäufer ausgehandelt worden sind. So,
dass dem Verkäufer kein Nachteil gegenüber dem Verlauf an
eine Privatperson entsteht.
(
Kukuk 20070130 )