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Vorkaufsrecht
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Das gesetzliche Vorkaufsrecht ist im Baugesetzbuch ( BauGB ) verankert. Es gibt Gemeinden und Kommunen das Recht, in Grundstücksverträge zwischen Verkäufer und Käufer einzutreten. Dieses geschieht jedoch nur, wenn zum Beispiel hoheitliche Planungen dem Verkauf eines Grundstückes im Wege stehen.


Dieses Vorkaufsrecht darf von der Gemeinde nur ausgeübt, wenn es ein übergeordnetes – will sagen – höheres gemeinschaftliches - Interesse gibt. So zum Beispiel, dass auf dem zu veräußernden Grundstück eine Schule geplant ist, oder eine Verkehrsanbindung gerade dort durchgehen soll.


Übt eine Gemeinde, Kommune oder Stadt das ihr gesetzlich zustehende Vorkaufsrecht aus, so muss sie alle Bedingungen erfüllen, die zwischen Käufer und Verkäufer ausgehandelt worden sind. So, dass dem Verkäufer kein Nachteil gegenüber dem Verlauf an eine Privatperson entsteht.


( Kukuk 20070130 )


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