Heute
kann häufig bei Vorhandensein eines gültigen
Bebauungsplanes die Baugenehmigung im so genannten vereinfachtes
Verfahren erwirkt werden.  Dieses vereinfachte Verfahren im Rahmen
einer Freistellungserklärung ist also nur möglich in einem
Baugebiet mit einem rechtsgültigen Bebauungsplan. 
In
vielen Bundesländern bzw. Städten und Gemeinden ermöglichen
so genannte Freistellungsverordnungen einen beschleunigten  und
vereinfachten Erhalt der Baugenehmigung. 
Das
beantragte Bauvorhaben muss den in Rahmen des Bebauungsplanes
festgesetzten Richtlinien entsprechen.  Entsprechende Nachweise sind
zu führen von Architekten, Statiker und /oder anderen
Sachverständigen. 
In
diesem vereinfachten Verfahren gilt „nur“ eine „Anzeigepflicht“,
d.h. der Bauherr muss sein Bauvorhaben innerhalb dieses B-Planes nur
„anzeigen“. 
Dieses
muss von einem Fachmann geschehen der zur Bauvorlage berechtigt ist (
z. B. Architekt ) 
Er
darf innerhalb einer gewissen Frist ( das sind meistens 4 Wochen,
nachdem die Bauanzeige inklusiv aller Unterlagen ) bei der
Genehmigungsbehörde eingegangen sind, sofern die Behörde
nicht erklärt, dass es Hindernisse gegen die Durchführung
des Bauvorhabens gibt.      
In
vielen Städten und Gemeinden ist es heute üblich, innerhalb
von wenigen Tagen nach Einreichung der kompletten Unterlagen einen
Bescheid erhalten, dass der Durchführung des geplanten
Bauvorhabens nichts im Wege steht.
Welch
ein Fortschritt, wann man bedenkt, dass man noch vor wenigen Jahren
teilweise 9 – 12 Monate auf die Erteilung einer Baugenehmigung
gewartet hat !  
Hier
der Gesetzestext aus dem Baugesetzbuch: 
	
		
		
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				§
				13 - Vereinfachtes Verfahren 
 Werden durch Änderungen
				oder Ergänzungen eines Bauleitplans die Grundzüge der
				Planung nicht berührt, kann
 
					
					von der Unterrichtung und Erörterung nach §
					3 Abs. 1 Satz 1 abgesehen werden, 
					
					den betroffenen Bürgern Gelegenheit zur
					Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder
					wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 durchgeführt
					werden, 
					 den berührten Trägern
				öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb
				angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach §
				4 durchgeführt werden. 
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20070125