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Vereinfachtes Verfahren
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Heute kann häufig bei Vorhandensein eines gültigen Bebauungsplanes die Baugenehmigung im so genannten vereinfachtes Verfahren erwirkt werden. Dieses vereinfachte Verfahren im Rahmen einer Freistellungserklärung ist also nur möglich in einem Baugebiet mit einem rechtsgültigen Bebauungsplan.


In vielen Bundesländern bzw. Städten und Gemeinden ermöglichen so genannte Freistellungsverordnungen einen beschleunigten und vereinfachten Erhalt der Baugenehmigung.


Das beantragte Bauvorhaben muss den in Rahmen des Bebauungsplanes festgesetzten Richtlinien entsprechen. Entsprechende Nachweise sind zu führen von Architekten, Statiker und /oder anderen Sachverständigen.


In diesem vereinfachten Verfahren gilt „nur“ eine „Anzeigepflicht“, d.h. der Bauherr muss sein Bauvorhaben innerhalb dieses B-Planes nur „anzeigen“.


Dieses muss von einem Fachmann geschehen der zur Bauvorlage berechtigt ist ( z. B. Architekt )


Er darf innerhalb einer gewissen Frist ( das sind meistens 4 Wochen, nachdem die Bauanzeige inklusiv aller Unterlagen ) bei der Genehmigungsbehörde eingegangen sind, sofern die Behörde nicht erklärt, dass es Hindernisse gegen die Durchführung des Bauvorhabens gibt.


In vielen Städten und Gemeinden ist es heute üblich, innerhalb von wenigen Tagen nach Einreichung der kompletten Unterlagen einen Bescheid erhalten, dass der Durchführung des geplanten Bauvorhabens nichts im Wege steht.


Welch ein Fortschritt, wann man bedenkt, dass man noch vor wenigen Jahren teilweise 9 – 12 Monate auf die Erteilung einer Baugenehmigung gewartet hat !


Hier der Gesetzestext aus dem Baugesetzbuch:


§ 13 - Vereinfachtes Verfahren

Werden durch Änderungen oder Ergänzungen eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann

  1. von der Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 abgesehen werden,

  2. den betroffenen Bürgern Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 durchgeführt werden,

den berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 durchgeführt werden.

20070125



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