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Schlussabnahme
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Die Schluss- oder auch Endabnahme wird am Ende aller in Auftrag gegebenen Arbeiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber durchgeführt.


Sie erfolgt – sofern zwischen Bauherren und Baufirma vereinbart - nach der

Rohbauabnahme.


Beide Parteien können sich durch Vertraute ihrer Wahl vertreten lassen oder entsprechende Fachleute wie Gutacher zu dieser Abnahme hinzuziehen.


Eine entsprechende Abnahme durch das Bauamt – wie es früher üblich war- muss heute extra beantragt werden und ist mit Kosten verbunden.


Über diese Abnahme ist ein möglichst detaillierte Abnahme Protokoll zu führen, in dem alle sichtbaren Mängel eingetragen werden.


Werden sichtbare Mängel nicht erwähnt, muss der Auftragnehmer unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt beweisen, dass diese Mängel zum Zeitpunkt der Schlussabnahme bereits vorhanden waren. Der Bauherr trägt also dann die Beweislast.


Es ist wird empfohlen, in das Protokoll eine Vereinbarung über Zeitpunkt aufzunehmen, bis zu dem die Nachbesserung durch den Auftragnehmer durchgeführt werden sollen. Möglichst sind dem Protokoll entsprechende Beweismittel ( Fotos ) beizufügen.


Das Protokoll ist aus Beweisgründen von allen an der Endabnahme Anwesenden zu unterschrieben.


Mit dem Zeitpunkt der Schlussabnahme beginnt die Gewährleistungsfrist für die Bauherren

( 4 Jahre nach VOB oder 5 Jahre nach BGB oder sonstige nach freier Vereinbarung )



27.12.2006


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