Beide
Parteien können sich durch Vertraute ihrer Wahl vertreten
lassen oder entsprechende Fachleute wie Gutacher zu dieser Abnahme
hinzuziehen.
Eine
entsprechende Abnahme durch das Bauamt – wie es früher üblich
war- muss heute extra beantragt werden und ist mit Kosten verbunden.
Über
diese Abnahme ist ein möglichst detaillierte Abnahme Protokoll
zu führen, in dem alle sichtbaren Mängel eingetragen
werden.
Werden
sichtbare Mängel nicht erwähnt, muss der Auftragnehmer
unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt beweisen, dass
diese Mängel zum Zeitpunkt der Schlussabnahme bereits vorhanden
waren. Der Bauherr trägt also dann die Beweislast.
Es
ist wird empfohlen, in das Protokoll eine Vereinbarung über
Zeitpunkt aufzunehmen, bis zu dem die Nachbesserung durch den
Auftragnehmer durchgeführt werden sollen. Möglichst sind
dem Protokoll entsprechende Beweismittel ( Fotos ) beizufügen.
Das
Protokoll ist aus Beweisgründen von allen an der Endabnahme
Anwesenden zu unterschrieben.
Mit
dem Zeitpunkt der Schlussabnahme beginnt die Gewährleistungsfrist
für die Bauherren
(
4 Jahre nach VOB oder 5 Jahre nach BGB oder sonstige nach freier
Vereinbarung )
27.12.2006