1.
Bei Meinungsverschiedenheiten über Art, Umfang und
Zeitgerechtigkeit der Werksleistungen zwischen BH und den
ausführenden Firmen ist für beide Vertragspartner das
Schiedsgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen einzuholen.
2.
Sollten die Vertragsparteien sich nicht über die Person des
Gutachters einig werden, so ist dieser auf Antrag eines Beteiligten
der für den jeweiligen Bauort zuständigen Industrie- und
Handelskammer für die Vertragsparteiern verbindlich zu benennen.
3.
Die auftretenden Streitfragen sollen dem Sachverständigen
gemeinsam unterbreitet werden. Ist über die Fassung der
Streitfrage kein Einvernehmen zu erzielen, so soll dem
Sachverständigen von den Vertragsparteien einzeln und
schriftlich die Streitfrage unterbreitet werden. Gleichzeitig haben
die Vertragsparteien sich gegenseitig durch Abschriften dieser
Schreiben zu unterrichten.
4.
Der Sachverständige soll die ihm unterbreiteten Streitfragen
möglichst kurzfristig beantworten. Die Entscheidung des
Sachverständigen ist für beide Vertragsparteien gemäß
§ 317 BGB verbindlich.
5.
Mit seiner Entscheidung soll der Sachverständige auch über
die Verteilung der mit seiner Tätigkeit verbundenen Kosten nach
Maßgabe des Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen
entscheiden. Reine Rechtsfragen soll der Sachverständige nicht
entscheiden. Er soll aber die angetragenen Streitfragen in einem
möglich großen Umfang als Schiedsgutachter regeln
6.)
Fehlfahrten infolge fälschlich gemeldeter Mängel oder
sonstiger unter falschen Voraussetzungen vom BH bestellte
Besuchstermine gehen zu Lasten der BH und werden mit einer
Kostenpauschale in Höhe von € xyz,00 zuzüglich der ges.
MwSt. berechnet.
Ort,
den __________________
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1. Bauherr
2. Bauherr
Stand:
12.12.2006
Stand
12.12.2006