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Schiedsgericht
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Schiedsgerichtsvereinbarung

Baumängel und Streitigkeiten am Bau sind leider nicht ausgeschlossen.

Tipp: Vereinbaren Sie mit der Firma Ihres Vertrauens eine Schiedsgerichtsvereinbarung ( freiwillige Gerichtsbarkeit ). Im Streitfalle können Sie sich so langwährige Prozesse und ganz erhebliche Kosten ersparen. Dieses ist keine Rechtsberatung.

V O R S C H L A G für die Schiedsgerichtsvereinbarung


1. Bei Meinungsverschiedenheiten über Art, Umfang und Zeitgerechtigkeit der Werksleistungen zwischen BH und den ausführenden Firmen ist für beide Vertragspartner das Schiedsgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen einzuholen.


2. Sollten die Vertragsparteien sich nicht über die Person des Gutachters einig werden, so ist dieser auf Antrag eines Beteiligten der für den jeweiligen Bauort zuständigen Industrie- und Handelskammer für die Vertragsparteiern verbindlich zu benennen.


3. Die auftretenden Streitfragen sollen dem Sachverständigen gemeinsam unterbreitet werden. Ist über die Fassung der Streitfrage kein Einvernehmen zu erzielen, so soll dem Sachverständigen von den Vertragsparteien einzeln und schriftlich die Streitfrage unterbreitet werden. Gleichzeitig haben die Vertragsparteien sich gegenseitig durch Abschriften dieser Schreiben zu unterrichten.


4. Der Sachverständige soll die ihm unterbreiteten Streitfragen möglichst kurzfristig beantworten. Die Entscheidung des Sachverständigen ist für beide Vertragsparteien gemäß § 317 BGB verbindlich.


5. Mit seiner Entscheidung soll der Sachverständige auch über die Verteilung der mit seiner Tätigkeit verbundenen Kosten nach Maßgabe des Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen entscheiden. Reine Rechtsfragen soll der Sachverständige nicht entscheiden. Er soll aber die angetragenen Streitfragen in einem möglich großen Umfang als Schiedsgutachter regeln


6.) Fehlfahrten infolge fälschlich gemeldeter Mängel oder sonstiger unter falschen Voraussetzungen vom BH bestellte Besuchstermine gehen zu Lasten der BH und werden mit einer Kostenpauschale in Höhe von € xyz,00 zuzüglich der ges. MwSt. berechnet.


Ort, den __________________


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1. Bauherr 2. Bauherr




Stand: 12.12.2006




Stand 12.12.2006






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