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Notaranderkonto
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Bei einem Grundstücksgeschäft wie zum Beispiel einem Grundstückskauf zahlt der Käufer den Kaufpreis in aller Regel nicht direkt an den Verkäufer, sondern auf ein Notaranderkonto.


Dieses Anderkonto ist ein Treuhandkonto zur temporären Verwahrung von Fremdgeldern.


Der Notar richtet für die Abwicklung des Kaufvertrages bei seiner Geschäfts- oder Hausbank für dieses Geschäft ein extra Konto ein, auf dem der Kaufpreis zunächst eingezahlt wird.


Erst nach entsprechender Sicherstellung im Grundbuch, dass a.) die finanzierende Bank an rangrichtiger Stelle eingetragen ist oder b.) dass der Käufer auch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird oder sicher ist, das er als Grundschuldeigentümer eingetragen werden kann, darf der das Geld an den Verkäufer auskehren.


Diese Regelungen sind im Beurkundungsgesetz ( BeurkG § 54 b ) geregelt.

( Kukuk 2007 0130 )



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