Bei
einem Grundstücksgeschäft wie zum Beispiel einem
Grundstückskauf zahlt der Käufer den Kaufpreis in aller
Regel nicht direkt an den Verkäufer, sondern auf ein
Notaranderkonto.
Dieses
Anderkonto ist ein Treuhandkonto zur temporären Verwahrung von
Fremdgeldern.
Der
Notar richtet für die Abwicklung des Kaufvertrages bei seiner
Geschäfts- oder Hausbank für dieses Geschäft ein extra
Konto ein, auf dem der Kaufpreis zunächst eingezahlt wird.
Erst
nach entsprechender Sicherstellung im Grundbuch, dass a.) die
finanzierende Bank an rangrichtiger Stelle eingetragen ist oder b.)
dass der Käufer auch als Eigentümer im Grundbuch
eingetragen wird oder sicher ist, das er als Grundschuldeigentümer
eingetragen werden kann, darf der das Geld an den Verkäufer
auskehren.
Diese
Regelungen sind im Beurkundungsgesetz ( BeurkG § 54 b )
geregelt.
(
Kukuk 2007 0130 )