Eine
Grundschuld sichert für Geldgeber das Darlehen im Grundbuch des
Schuldners ( Darlehennehmers ) ab und wird nach bestimmter Rangfolge
in Abteilung 3 des Grundbuchs eingetragen. Soll sie am Ende gelöscht
werden, so muss dies beantragt werden. Bei Zwangsversteigerung wird
der Gläubiger im ersten Rang vor den nachrangigen Geldgebern
(zum Beispiel Bausparkasse) bedient.
Bereits
getilgte Beträge des Darlehens, die durch die Grundschuld
gesichert worden sind, heißen Eigentümergrundschuld. Denn
der Eigentümer hat ein Recht an dieser Grundschuld bzw. an dem
bereits getilgten Teil der Grundschuld. So kann er diesen Teil als
Sicherheit auch für andere Zwecke, z. B. Autokauf, verwenden und
diesen Teil der Grundschuld entweder löschen lassen oder aber an
ein anderes Kreditinstitut als Sicherheit abtreten.
Die
Grundschuld
kann ohne weiteres auf einen Dritten übertragen werden. Anders
als bei der Hypothek
muss hier die Forderung,
für die die Grundschuld
eigentlich eingerichtet worden war, nicht übergehen, weil keine
Abhängigkeit zwischen der Grundschuld
und der Forderung
(meist das Darlehen)
besteht.
Eine
Grundschuld sollte man aus diesem Grunde auch nicht löschen
lassen. Die Forderung des Kreditgebers richtet sich nicht nach der
Eintragungshöhe der Grundschuld, sondern nach der tatsächlichen
Valuta, dem tatsächlichen Schuldenstand.
Grundschuldbestellung
Die
Grundschuldbestellung ist eine Willenserklärung des
Grundstückseigentümers, die er vor einem Notar abgeben
muss. Der Notar fertig eine entsprechende Urkunde zur Belastung des
Grundstückes des Eigentümers. Es ist ebenfalls ein
entsprechender Antrag beim Grundbuchamt zu stellen.
AK
20070108