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Grundschuld
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Eine Grundschuld sichert für Geldgeber das Darlehen im Grundbuch des Schuldners ( Darlehennehmers ) ab und wird nach bestimmter Rangfolge in Abteilung 3 des Grundbuchs eingetragen. Soll sie am Ende gelöscht werden, so muss dies beantragt werden. Bei Zwangsversteigerung wird der Gläubiger im ersten Rang vor den nachrangigen Geldgebern (zum Beispiel Bausparkasse) bedient.


Bereits getilgte Beträge des Darlehens, die durch die Grundschuld gesichert worden sind, heißen Eigentümergrundschuld. Denn der Eigentümer hat ein Recht an dieser Grundschuld bzw. an dem bereits getilgten Teil der Grundschuld. So kann er diesen Teil als Sicherheit auch für andere Zwecke, z. B. Autokauf, verwenden und diesen Teil der Grundschuld entweder löschen lassen oder aber an ein anderes Kreditinstitut als Sicherheit abtreten.


Die Grundschuld kann ohne weiteres auf einen Dritten übertragen werden. Anders als bei der Hypothek muss hier die Forderung, für die die Grundschuld eigentlich eingerichtet worden war, nicht übergehen, weil keine Abhängigkeit zwischen der Grundschuld und der Forderung (meist das Darlehen) besteht.


Eine Grundschuld sollte man aus diesem Grunde auch nicht löschen lassen. Die Forderung des Kreditgebers richtet sich nicht nach der Eintragungshöhe der Grundschuld, sondern nach der tatsächlichen Valuta, dem tatsächlichen Schuldenstand.


Grundschuldbestellung


Die Grundschuldbestellung ist eine Willenserklärung des Grundstückseigentümers, die er vor einem Notar abgeben muss. Der Notar fertig eine entsprechende Urkunde zur Belastung des Grundstückes des Eigentümers. Es ist ebenfalls ein entsprechender Antrag beim Grundbuchamt zu stellen.


AK 20070108


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