Der
Beleihungswert ist grundsätzlich so hoch, wie der vom
Kreditinstitut jederzeit im Falle des Notverkaufs ermittelte Wert
des Beleihungsobjektes. Er ist also demnach in aller Regel niedriger
als die Kosten eines Neubaus. Pauschal lässt sich feststellen,
dass der Beleihungswert ca. 20% unter den Kosten eines
Neubauvorhabens liegen dürfte.
Beispielrechnung:
€
200.000 Gesamt - Kosten des Bauvorhabens
€
180.000 Beleihungswert
Wenn
nun zum Beispiel eine Bausparkasse oder Bank Ihnen die Auskunft geben
sollte: Wir finanzieren bis 80% des Beleihungswertes wären
dieses dann nach obiger Berechnung:
80%
von € 180.000,00 = € 144.000,00 als Obergrenze des
Beleihungswertes.
Der
Beleihungswert richtet sich nach der Verwertbarkeit des Gebäudes,
berücksichtigt also auch folgende Umstände:
Verkehrslage
Bauweise
Verwendungsfähigkeit
Marktlage
auf dem Grundstücksmarkt
Je
nach Marktlage ist der Beleihungswert also eine Variable. In Zeiten
eines schwierigen Grundstückmarktes ist er niedriger, und guten
Verkaufszeiten ist er höher.
Darlehen
über den Beleihungswert hinaus sind bei guter Bonität der
Bauherren möglich, anderenfalls lassen sich die Teile oberhalb
des Beleihungswertes durch zusätzliche Bank- oder
Landesbürgschaften absichern.
Der
Gesetzgeber schreibt zum Beispiel den
Lebensversicherungsgesellschaften und Bausparkassen, aber auch den
Hypothekenbank vor, wie hoch der Beleihungswert sein darf.
Aus
diesem Grunde wird auch häufig von „ erstrangiger“ und
„zweitrangiger“ Beleihung gesprochen. Zweitrangige Hypotheken
und/oder Darlehen sind häufig etwas teuer als erstrangige, das
liegt an den Kosten der Bürgschaft, die dann einkalkuliert
werden müssen.
Diese
Bürgschaften werden häufig von den Kreditinstituten mit
angeboten.
AK
20070108