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Bauabzugssteuer
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Die Bauabzugssteuer ist seit dem 01.01.2002 in Kraft.

Für Auftraggeber von Bauleistungen in Deutschland, dass ein Steuerabzug in Höhe von 15 % der zu zahlenden Rechnung für eine Bauleistung vorzunehmen ist, falls nicht eine vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung für den Bauunternehmer vorliegt.

Grundlage dieser Bauabzugssteuer ist das

"Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe"

vom 31.08.2001, BStBl 2001 I, 602

Hiermit wurde die Bauabzugssteuer zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen eingeführt. Hierbei handelt es sich um keine weitere steuerliche Belastung, sondern es wird eine Verschiebung des Steuerzahlers vorgenommen.

In der Praxis funktioniert das so:

Statt des Bauunternehmens zahlt der Bauherr den größten Teil der Umsatzsteuer an das Finanzamt und subtrahiert diesen Betrag von der Rechnung des Bauunternehmens.

Zu einem Problem kann die Bauabzugssteuer für Bauherren aus mehreren Gründen werden:

1. Der Verwaltungsaufwand kann sich erhöhen, denn der Bauherr muss die 15 % der Auftragssumme im Zeitraum von zehn Tagen nach einer Rechnungszahlung entrichten.

2. Der Bauherr haftet für die 15% Bauabzugsteuer! Dies selbst dann, wenn der Bauunternehmer ihm eine gefälschte Freistellungsbescheinigung vorgelegt hat.

3. Der Bauherr ist wegen Punkt 2 auch noch genötigt, jede Freistellungsbescheinigung beim Finanzamt auf seine Echtheit zu überprüfen bevor er einen Auftrag erteilen kann.

Bauabzugssteuer für private Bauherren entschärft!

Nicht jeder Auftraggeber einer Bauleistung ist verpflichtet, die Bauabzugssteuer vorzunehmen!

Die Bauabzugssteuer gilt nur für unternehmerisch tätige Auftraggeber. Unternehmerisch tätig ist ein Auftraggeber, wenn er

  1. Unternehmer im Sinn des § 2 UStG ist (dies gilt auch, wenn er sog. Kleinunternehmer ist oder nur steuerfreie Umsätze ausführt),

  2. ein Auftraggeber ist, der nur Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen erziehlt und mehr als zwei Wohnungen vermietet oder

  3. juristische Person des öffentlichen Rechts ist.



Die Bagatellgrenze: Ist der Auftraggeber Vermieter von Wohn- und Gewerbeflächen und übt er daneben keine weiteren unternehmerischen Tätigkeiten aus, beträgt die Bagatellgrenze für diesen Kleinunternehmer 15.000 €.

In den übrigen Fällen liegt die Bagatellgrenze bei 5.000 €. Ist die Bagatellgrenze nicht überschritten, ist kein Steuerabzug (und damit auch nicht die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung) notwendig.

Die Bagatellgrenze für die Bauabzugssteuer gilt jeweils für ein Jahr und je Bauleistenden.
Bei mehreren Aufträgen mit dem gleichen Bauleistenden im Jahr ist eine Jahresprognose anzustellen.
( Quelle: Pressestelle der Verbandes der privaten Bauherren )


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