Die Bauabzugssteuer ist seit dem 01.01.2002 in Kraft.
Grundlage dieser Bauabzugssteuer ist das
In der Praxis funktioniert das so:
Zu
einem Problem kann die Bauabzugssteuer für Bauherren aus
mehreren Gründen werden:
1. Der Verwaltungsaufwand kann sich erhöhen, denn
der Bauherr muss die 15 % der Auftragssumme im Zeitraum von zehn
Tagen nach einer Rechnungszahlung entrichten.
2. Der Bauherr haftet für die 15% Bauabzugsteuer!
Dies selbst dann, wenn der Bauunternehmer ihm eine gefälschte
Freistellungsbescheinigung vorgelegt hat.
3. Der Bauherr ist wegen Punkt 2 auch noch genötigt,
jede Freistellungsbescheinigung beim Finanzamt auf seine Echtheit zu
überprüfen bevor er einen Auftrag erteilen kann. Bauabzugssteuer
für private Bauherren entschärft! Nicht
jeder Auftraggeber einer Bauleistung ist verpflichtet, die
Bauabzugssteuer vorzunehmen!
Die Bauabzugssteuer gilt nur für unternehmerisch
tätige Auftraggeber. Unternehmerisch tätig ist ein
Auftraggeber, wenn er
Unternehmer im Sinn des § 2 UStG ist (dies gilt
auch, wenn er sog. Kleinunternehmer ist oder nur steuerfreie Umsätze
ausführt),
ein Auftraggeber ist, der nur Umsätze aus der
Vermietung von Wohnungen erziehlt und mehr als zwei Wohnungen
vermietet oder
juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
Die Bagatellgrenze: Ist der Auftraggeber
Vermieter von Wohn- und Gewerbeflächen und übt er daneben
keine weiteren unternehmerischen Tätigkeiten aus, beträgt
die Bagatellgrenze für diesen Kleinunternehmer 15.000 €.
In den übrigen Fällen liegt die Bagatellgrenze
bei 5.000 €. Ist die Bagatellgrenze nicht überschritten, ist
kein Steuerabzug (und damit auch nicht die Vorlage einer
Freistellungsbescheinigung) notwendig.
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