Diese
Auflassungsvormerkung wird in das Grundbuch eingetragen und ist quasi
ein Sperrvermerk im Grundbuch, der den Eigentumserwerb des Käufers
vorläufig sichert, selbst wenn die Auflassung noch nicht im
Grundbuch eingetragen sein sollte.
Damit
werden alle Verfügungen, die nach Eintragung der
Auflassungsvormerkung über das Kaufobjekt getroffen werden, für
den Käufer unwirksam.
Diese
Eintragung einer Auflassungsvormerkung ist absolut sinnvoll, weil
zwischen der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages und der
Eintragung des Käufers im Grundbuch längere Zeiten vergehen
können.