Die
Auflassung ist die Eintragung der Einigung von Verkäufer und
Käufer über die Übertragung von Grundstücken oder
grundstücksgleichen Rechten bei Anwesenheit eines Notars.
Meistens
wird bei Abschluss des Kaufvertrages diese Auflassung erklärt.
Auflassung
ist ein Rechtsbegriff und bezeichnet die Ankündigung des
Eigentumswechsels
von
Grundstücken (§ 873 BGB), die im Grundbuch eingetragen
werden soll.
Es
ist die für die Vertragsabwicklung notwendige Einigung zwischen
Verkäufer und Käufer.
Mit
dem Verkauf von Grundstücken verhält es sich
folgendermaßen:
Für
den Eigentumswechsel an einem Grundstück sieht das Gesetz (§
925 Absatz 1 BGB) vor, dass Verkäufer und Käufer eine
Erklärung, die sog. Auflassung, vor einem Notar abgeben müssen.
Dazu ist es erforderlich, dass beide Parteien anwesend sind.
Allein
aufgrund der Auflassung findet die Eigentumsumschreibung jedoch noch
nicht statt. Hinzu kommt noch die Eintragung der künftigen
Eigentumsveränderung in das Grundbuch.
Üblicher
Weise wird die Auflassung gleichzeitig mit der Beurkundung des
Kaufvertrags vor dem beurkundenden Notar erklärt.
Möglich
ist aber auch, dass zunächst der Kaufvertrag beurkundet und erst
später die Auflassung erklärt wird. Daraus erschließt
sich, dass die Auflassung nicht zwangsläufig Vertragsbestandteil
sein muss. Da aber eine nachträgliche Auflassung weitere Kosten
nach sich zieht, ist es üblich die Auflassung gleich zum
Vertragsbestandteil zu machen.
20070108
( Quelle: wesentlich Gabler Wirtschaftslexikon )