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Auflassung
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Die Auflassung ist die Eintragung der Einigung von Verkäufer und Käufer über die Übertragung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bei Anwesenheit eines Notars.


Meistens wird bei Abschluss des Kaufvertrages diese Auflassung erklärt.

Auflassung ist ein Rechtsbegriff und bezeichnet die Ankündigung des Eigentumswechsels

von Grundstücken (§ 873 BGB), die im Grundbuch eingetragen werden soll.

Es ist die für die Vertragsabwicklung notwendige Einigung zwischen Verkäufer und Käufer.

Mit dem Verkauf von Grundstücken verhält es sich folgendermaßen:

Für den Eigentumswechsel an einem Grundstück sieht das Gesetz (§ 925 Absatz 1 BGB) vor, dass Verkäufer und Käufer eine Erklärung, die sog. Auflassung, vor einem Notar abgeben müssen. Dazu ist es erforderlich, dass beide Parteien anwesend sind.

Allein aufgrund der Auflassung findet die Eigentumsumschreibung jedoch noch nicht statt. Hinzu kommt noch die Eintragung der künftigen Eigentumsveränderung in das Grundbuch.

Üblicher Weise wird die Auflassung gleichzeitig mit der Beurkundung des Kaufvertrags vor dem beurkundenden Notar erklärt.

Möglich ist aber auch, dass zunächst der Kaufvertrag beurkundet und erst später die Auflassung erklärt wird. Daraus erschließt sich, dass die Auflassung nicht zwangsläufig Vertragsbestandteil sein muss. Da aber eine nachträgliche Auflassung weitere Kosten nach sich zieht, ist es üblich die Auflassung gleich zum Vertragsbestandteil zu machen.

20070108 ( Quelle: wesentlich Gabler Wirtschaftslexikon )




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