Nach
deutschem Recht
ist die Abnahme beim Werkvertrag
Voraussetzung für die Fälligkeit
der Vergütung
und bestimmt den Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
Sie ist die körperliche Hinnahme des Werkes, verbunden mit der
Billigung des Werkes als im Wesentlichen vertragsgemäß.
Die Abnahme für körperliche Werke ist in §640BGB
geregelt. Für unkörperliche Werke (bspw. Theateraufführung,
Konzert) muss nach §646
BGB eine Vollendung statt einer Abnahme eintreten.