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Abnahme beim Bauvertrag
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Nach deutschem Recht ist die Abnahme beim Werkvertrag Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung und bestimmt den Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Sie ist die körperliche Hinnahme des Werkes, verbunden mit der Billigung des Werkes als im Wesentlichen vertragsgemäß. Die Abnahme für körperliche Werke ist in §640 BGB geregelt. Für unkörperliche Werke (bspw. Theateraufführung, Konzert) muss nach §646 BGB eine Vollendung statt einer Abnahme eintreten.

( Aus Wikipedia 2007 0208 )



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