Die
Abnahme ist die Entgegennahme durch den Auftraggeber des vom
Auftragnehmer im wesentlichen fertiggestellten (Bau-)Werkes und
dessen Billigung als im Wesentlichen vertragsgerechte Leistung.
Ein
Bauvertrag ist ein Werkvertrag, der zwischen Auftraggeber (Bauherr)
und Auftragnehmer (z. B. Handwerker) abgeschlossen wird. Für
viele Bauverträge richtet sich daher die Abnahme nach § 640
des allgemeinen Werkvertragsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches
(§§ 631 - 651 BGB).
Anders
dann, wenn im Bauvertrag die Geltung des Teils B der Vergabe- und
Vertragsordnung für BauleistungenVOB/B,
d. h. der "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen", vereinbart ist. Dann gelten
die Regelungen der Abnahme nach
§ 12
VOB/B.
Im
Wesentlichen baut der Begriff der Abnahme nach § 12 VOB/B auf
der Definition des Werkvertragsrechts auf. Für die Form der
Abnahme und die Rechtsfolgen gelten jedoch Besonderheiten (siehe
VOB/BGB
§ 12 Abnahme).
Der
Auftragnehmer kann die Abnahme seiner Werkleistung fordern, wenn die
Leistung fertig gestellt ist. Hierbei genügt es, wenn die
Werkleistung im Wesentlichen vertragsgerecht ist, d.h. ihrem
bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt werden kann.
Im
Rahmen eines VOB/B-Bauvertrags ist der Auftraggeber zur Abnahme
innerhalb von zwölf Werktagen nach entsprechender Aufforderung
durch den Auftragnehmer verpflichtet (§ 12 Nr. 1 VOB/B). Ist
keine förmliche Abnahme im Vertrag vereinbart und wird auch
keine Abnahme von einer der Vertragsparteien verlangt, gilt die
Leistung mit dem Ablauf von zwölf Werktagen nach schriftlicher
Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen
(§ 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B). Wird keine Abnahme verlangt und hat
der Auftraggeber die Werkleistung oder einen Teil der Werkleistung
benutzt, gilt die Abnahme bereits nach Ablauf von sechs Werktagen
nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Die Benutzung von Teilen einer
baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als
Abnahme (§ 12 Nr.5 Abs. 2 VOB/B).
Der
Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb einer
vom Auftragnehmer bestimmten, angemessenen Frist abnimmt, obwohl er
dazu verpflichtet ist. Dies bedeutet, dass dem Auftraggeber eine
Frist zur Abnahme gesetzt werden kann und bei fruchtlosem Ablauf
dieser Frist die Abnahme als erfolgt gilt, soweit nicht die
Abnahmeverweigerung berechtigt ist (§ 640 Abs. 1 Satz 3 BGB).
Nach
§ 12 Nr.4 Abs. 1 VOB/B ist eine förmliche Abnahme
durchzuführen, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Dazu kann
jede Vertragspartei auf ihre Kosten einen Sachverständigen
zuziehen. Bei der förmlichen Abnahme ist ein Abnahmeprotokoll zu
erstellen, in das etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und
wegen Vertragsstrafen und etwaige Einwendungen des Auftragnehmers
gegen vom Auftraggeber behauptete Mängel und geforderte
Vertragsstrafen aufzunehmen sind. Dies gilt wohl auch für eine
förmliche Abnahme nach § 640 BGB.
Die
Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden (§
640 Abs. 1 Satz 2 BGB; § 12 Nr. 3 VOB/B). Ob ein wesentlicher
Mangel vorliegt, bestimmt sich danach, ob es dem Auftraggeber
zumutbar ist, die Werkleistung abzunehmen und die hierdurch
eintretenden Rechtsfolgen hinzunehmen. Ein wesentlicher Mangel kann
dann vorliegen, wenn entweder die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit
des Werks wesentlich beeinträchtigt ist oder der Mangel ein
erhebliches finanzielles Gewicht hat, d. h. erhebliche finanzielle
Aufwendungen zu seiner Beseitigung erfordert.
Verweigert
der Auftraggeber die Abnahme, obwohl keine wesentlichen Mängel
vorliegen, hat ihm der Auftragnehmer zunächst ein weiteres Mal
Frist zur Abnahme zu setzen. Erst bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist
treten die Wirkungen der Abnahme ein.
Die
Abnahme ist für den Auftraggeber und den Auftragnehmer von
entscheidender Bedeutung. Durch die Abnahme treten folgende
Rechtsfolgen ein:
●
Die Vergütung wird fällig.
●
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
Verschlechterung des Werks geht auf den Auftraggeber über
(Übergang der Gefahr).
●
Die Beweislast
für das Vorhandensein eines Mangels
liegt nach der Abnahme beim Auftraggeber (Beweislastumkehr), es sei
denn, diese wurden im Abnahmeprotokoll vorbehalten.
●
Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche
beginnt zu laufen (Beginn der Gewährleistungsfrist).
●
Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe kann vom
Auftraggeber nicht mehr gefordert werden, wenn er sich diese nicht im
Abnahmeprotokoll vorbehalten hat (§ 341 Abs. 3 BGB, § 11
Nr. 4 VOB/B).
●
Der Werkvertrag kann nicht mehr gekündigt werden.
Wenn
der Auftraggeber den Bauvertrag nach § 649 BGB oder § 8
Nr.1. Abs. 1 VOB/B vor Vollendung des Werkes kündigt, ist dem
Auftragnehmer dringend anzuraten, die bisher erbrachten Leistungen
abnehmen zu lassen. Hierauf hat er Anspruch.
(
Quelle Wikipedia 20070209 )